AGB

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
  2. aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
  3. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
  6. Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen, per Telefax oder E-Mail erfolgten Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Auch hier hat zur Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung zu erfolgen.
  2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie unsere Darstellungen derselben sind unter Berücksichtigung technisch notwendiger Toleranzen maßgeblich. Abwei-chungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  3. An Planungsunterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise verstehen sich für Inlandsgeschäfte in EURO zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Sie gelten für alle Lieferungen ab Werk, ausschließlich Verpackung unversichert und unverzollt (bei Exportlieferungen).
  3. Montagekosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Lieferpreis nicht inbegriffen. Sie werden gesondert entsprechend Festpreis, nach Aufwand oder den jeweils gültigen Montagesät-zen abgerechnet.

§ 4 Ausführung der Lieferungen und Leistungen

  1. Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine sind grundsätzlich verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an das zur Ausführung der Versendung bestimmte Transportunternehmen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämp-fe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten oder ähnliche, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  4. Werden Gegenstände nach Angaben des Abnehmers hergestellt, übernimmt dieser die Garantie dafür, daß gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung derartiger oder ähnlicher Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
  5. Haben wir die betriebsfertige Aufstellung oder Montage der zu liefernden Gegenstände übernommen, ist der Besteller verpflich-tet, seinerseits alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, d.h. auch die erforderlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorsorge-maßnahmen zu treffen, so daß unser Personal unverzüglich mit den Arbeiten beginnen kann.Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsa-che in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackungskosten

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
  2. Ist Bremen.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegen-standes an den Frachtführer usw. über.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an Bahn-, Spediteur-, Frachtführer beziehungsweise Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbei-ten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Die Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 24 Monaten nach der Übergabe (vgl. § 6 Ziffer 1). Für die Geltendmachung dieser Rechte ist Voraussetzung, daß der Besteller seinen nach §§ 377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
  4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustel-len. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
  7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es seit denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  8. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt § 6, Ziffer 7 entsprechend.

§ 7 Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausge-schlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern, der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfül-lungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Bestellers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Besteller berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und in unserer Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (ein-schließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräuße-rung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen nach Rechnungsdatum netto oder nach festgelegten Tagen nach Rechnungserhalt bei uns eingehend mit Skonto zu bezahlen. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bezahlung ein fälliger Saldo aus einer anderen Forderung zu unseren Gunsten vorhanden ist.
  2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
  3. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
  4. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstreit für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Bremen.
  2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen sich als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Rahmen des rechtlich möglichen soll insoweit anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die gesetzlich zwingende beziehungsweise eine angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschliessenden gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Laden Sie sich hier gerne unsere aktuellen AGB als PDF herunter.